*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019, 18/2020
(1) Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von genetischen Ressourcen im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 511/2014 sowie die Nutzung von traditionellem Wissen, das sich auf diese genetischen Ressourcen bezieht.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(3) Behörde zur Vollziehung der Verordnung (EU) 511/2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 im Anwendungsbereich dieses Abschnitts ist die Landesregierung; § 15 bleibt unberührt.
(4) Außenwirksame Rechtsakte, insbesondere Abhilfemaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 511/2014, sind als Bescheid zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 13/2019
Rückverweise
Keine Verweise gefunden