(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über Bauprodukte, insbesondere über deren Verwendung. Die Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten bei einem bestimmten Bauvorhaben, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften des Baugesetzes, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
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