§ 16 § 16*) Mitwirkung der Bundespolizei — Campingplatzgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 16 § 16*) Mitwirkung der Bundespolizei
Rückverweise
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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