(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) zu einer offenen, kinderfreundlichen Gesellschaft beizutragen;
b) Kindern verstärkt zu ermöglichen, über das Spielen im Freien ihre körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln.
(2) Bei der Umsetzung der Ziele nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Begegnung von Kindern und Erwachsenen gefördert wird.
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