(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 und 2 oder den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
b) eine Gasanlage ohne die im § 3 vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,
c) die in Bewilligungen nach § 3 getroffenen Anordnungen nicht einhält,
d) gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder
e) gemäß § 4 Abs. 5 oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 58/2001, 6/2009, 44/2013
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