(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsunterbrechung, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, und die Stilllegung der bewilligten Erzeugungsanlage innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung oder der Stilllegung der Behörde anzuzeigen.
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