Ziele dieses Gesetzes sind
a) die Erhaltung, Schaffung und Wiederherstellung eines standortgerechten, artenreichen und gesunden Bestandes an Fischen und Flusskrebsen,
b) die Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen für diese Tiere,
c) der Schutz bedrohter Arten von Fischen und Flusskrebsen und
d) die Nachhaltigkeit der fischereilichen Nutzung der Gewässer.
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