(1) Die Fischerei ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle fließenden und stehenden Gewässer im Land mit Ausnahme jener Gewässer, die in den Geltungsbereich des Bodenseefischereigesetzes fallen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise