(1) Der konzessionierte Schneesportlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn
a) eine der im § 3b angeführten Voraussetzungen weggefallen ist,
b) der konzessionierte Schneesportlehrer wegen einer mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung getätigt wurde, von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt, oder
c) der konzessionierte Schneesportlehrer wiederholt gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 3g) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.
(4) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der konzessionierte Schneesportlehrer seinen Ausweis (§ 3c) zurückzugeben.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020
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