(1) Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) fachlich geeignet sind (Abs. 2 oder 3),
c) die Unternehmerprüfung als Konzessionsvoraussetzung (§ 25) erfolgreich abgelegt haben oder die erforderlichen Kenntnisse durch Anerkennung nach den §§ 28 oder 29 nachweisen,
d) verlässlich sind, und
e) mindestens 25 Wochen als diplomierte Schneesportlehrer Schiunterricht erteilt haben.
(2) Für die Erteilung einer vollumfänglichen Konzession gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest
a) Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter und allenfalls Anwärter aufgrund einer Verordnung nach § 24b sind oder
b) Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter und allenfalls Anwärter aufgrund einer Verordnung nach § 24b sind.
(3) Für die Erteilung einer Konzession nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen je nach beantragter Konzession als fachlich geeignet, die
a) Diplomschilehrer und entweder Schiführer oder Bergführer sind (alpiner Schilauf),
b) Diplomsnowboardlehrer und entweder Snowboardführer oder Bergführer sind (Snowboarden),
c) Diplomlanglauflehrer sind (Langlauf) oder
d) aufgrund einer Verordnung nach § 24b die einschlägige Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben.
(4) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. d gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(5) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. d liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 3f Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.
(6) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7) Abs. 6 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020
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