(1) Kinder und Jugendliche dürfen sich zu folgenden Zeiten nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten:
a) Kinder von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr und
b) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 1.00 Uhr bis 5.00 Uhr.
(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2017, 63/2018
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