(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten werden die Informations- und Beschwerdestellen, die Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft) und die Schiedskommission für Patienten- und Klientenschäden (Schiedskommission) tätig.
(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten dient, nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden