(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine öffentliche Sammlung durchführt oder den Bestimmungen des § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 oder § 6 oder der erteilten Sammlungsbewilligung zuwiderhandelt,
b) der Behörde gegenüber, um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, unwahre oder unvollständige Angaben macht oder Auskünfte verweigert,
c) einer nach § 7 Abs. 2 angeordneten Verwaltung Gegenstände ganz oder teilweise entzieht oder die Verwaltung auf andere Weise verhindert oder erschwert,
d) die Hilfsbereitschaft der Menschen dadurch missbraucht, dass er bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Angaben macht oder irreführende Mitteilungen verbreitet.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Ertrag einer nicht bewilligten Sammlung oder ein bestimmungswidrig verwendeter Sammlungsertrag sind für verfallen zu erklären. Sind sie nicht mehr fassbar, so ist auf eine Geldstrafe in gleicher Höhe zu erkennen.
(5) aufgehoben durch LGBl.Nr. 62/2013
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 62/2013
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