(1) Soweit es zur Überwachung und Überprüfung einer öffentlichen Sammlung notwendig ist, kann die Bewilligungsbehörde in alle auf die Sammlung bezüglichen Aufzeichnungen und Belege Einsicht nehmen, zu allen bezüglichen Besprechungen Vertreter entsenden und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen Auskünfte und Berichte verlangen.
(2) Wenn sich erhebliche Missstände nicht auf andere Art beseitigen lassen, kann die Bewilligungsbehörde die auf der Sammlungsbewilligung beruhenden Befugnisse dem Sammlungsveranstalter und seinen Organen entziehen und auf einen Verwalter übertragen, der unter ihrer Aufsicht alle für die Durchführung oder den Abschluss der Sammlung notwendigen Rechtshandlungen als gesetzlicher Vertreter des Sammlungsveranstalters durchzuführen hat.
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