(1) Zur Erteilung der Sammlungsbewilligung ist zuständig:
a) der Bürgermeister, wenn sich die Sammlung nur auf den Bereich der Gemeinde erstreckt und der Sammlungsertrag nur in der Gemeinde verwendet werden soll,
b) die Landesregierung in allen übrigen Fällen.
(2) Die Bewilligung hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere festzulegen:
a) ihren örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich,
b) die Art, in welcher die bewilligte Sammlung durchzuführen ist und die mit der Sammlung betrauten Personen sich auszuweisen haben oder die allenfalls verwendeten Sammelbüchsen und Sammellisten zu kennzeichnen sind,
c) die Vorgabe, dass die mit der Sammlung betrauten Personen mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben müssen,
d) die Verwendung des Sammelertrages und dessen Aufteilung, wenn er mehrfachen Zwecken oder Beteiligten zugute kommen soll,
e) besondere Bedingungen, wenn solche zur Verhinderung eines Missbrauches der Bewilligung für eigennützige Zwecke oder zur Sicherung einer wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung angezeigt sind.
(3) Treten bei der Durchführung einer öffentlichen Sammlung Missstände zu Tage, so kann die Bewilligungsbehörde die nach der Sachlage erforderlichen weiteren Anordnungen treffen, wenn nötig eine öffentliche Warnung erlassen und die Weiterführung der Sammlung untersagen.
(4) Die von der Landesregierung erteilte Sammelbewilligung ist vor Beginn der Sammlung den für den örtlichen Sammelbereich zuständigen Bürgermeistern zur Einsichtnahme vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2013
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