(1) Die Bewilligung gemäß § 1 kann erteilt werden, wenn für die Sammlung ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis vorliegt, ihre ordnungsmäßige Durchführung und die bestimmungsmäßige Verwendung ihres Ertrages gewährleistet ist und Rücksichten auf das Ansehen des Landes, den Tourismus, die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung u.dgl. nicht dagegen stehen.
(2) Die öffentliche Ankündigung einer Sammlung ist vor Erteilung der behördlichen Bewilligung unzulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise