(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht
a) Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft unter ihren Mitgliedern oder in den zum Gottesdienst benützten Räumen durchgeführt werden,
b) Sammlungen, die vom Bund, vom Land oder von einer Gemeinde veranstaltet werden,
c) Sammlungen, die von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden,
d) die von den Teilnehmern einer geschlossenen Veranstaltung oder von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen lose oder vereinsmäßig zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen; darunter fallen beispielsweise auch ortsübliche Sammlungen für Glückstöpfe,
e) Sammlungen, die von den Angehörigen eines Betriebes, einer Anstalt oder einer öffentlichen Dienststelle untereinander veranstaltet werden,
f) Sammlungen, die von den Bewohnern eines Hauses, eines Straßenzuges oder einer Siedlung in den Angelegenheiten dieser Personen untereinander veranstaltet werden,
g) Sammlungen, die durch Versenden von schriftlichen Aufforderungen oder durch Aufrufe auf Plakaten, in der Presse, über Film oder Rundfunk durchgeführt werden,
h) Aufforderungen zu Spenden für öffentliche Veranstaltungen, wenn die Spende nach der Verkehrsauffassung an die Stelle eines festen Eintrittsgeldes tritt oder wenn die Veranstaltung nicht von Haus zu Haus durchgeführt wird und die Aufforderung nicht durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person erfolgt,
i) die übliche Anwerbung unterstützender Mitglieder durch Vereine,
j) Aufforderungen zu Spenden, solange sie ganz allgemein gehalten sind, also insbesondere keine näheren Angaben über die zur Entgegennahme der Spenden bestimmte Stelle enthalten,
k) das Betteln.
(2) Die Bestimmungen über das Betteln (§§ 7 und 8 des Landes-Sicherheitsgesetzes) bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1993, 62/2013
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