Als öffentliche Sammlung im Sinne dieses Gesetzes gilt
a) die an eine Mehrheit von Personen gerichtete Aufforderung zu Geld- oder Sachleistungen, für welche keine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Verpflichtung gegeben ist. Hiebei ist es belanglos, ob die Aufforderung durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person in der Öffentlichkeit (Straßensammlung) oder in Geschäfts- und Wohnräumen (Haussammlung) oder durch die Aufstellung von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erfolgt. Es ist weiter gleichgültig, ob die Leistung selber oder nur eine zur Leistung verpflichtende Erklärung erbeten wird, ob der Name des Spenders und die Spende in einer Sammelliste verzeichnet wird oder nicht und ob eine geringfügige Gegenleistung erfolgt oder nicht;
b) die durch unmittelbare Einwirkung von Person zu Person erfolgende Aufforderung zum Kauf von Waren oder zur Bestellung von Waren oder Dienstleistungen mit dem Hinweis, dass der Ertrag ganz oder teilweise zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird oder dass dadurch solche Zwecke auf andere Weise gefördert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 57/1993
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