§ 12 Mitwirkung der Bundespolizei — Veranstaltungsgesetz
Gliederung
5. Abschnitt Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Behörden, eigener Wirkungsbereich
§ 12 Mitwirkung der Bundespolizei
Rückverweise
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 13, soweit sie in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft fällt, und des § 14 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005
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