(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Landesumlage richtet sich nach der Finanzkraft der Gemeinden.
(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:
a) Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %;
b) 100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;
c) abzüglich jener Beträge, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen entrichtet; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen;
d) zuzüglich von Beträgen im Sinne der lit. c, welche die Gemeinde erhält.
(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020
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