Vorwort
§ 1 § 1
Das Land hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.
§ 2 § 2*)
(1) Die Landesregierung muss das Ausmaß der Landesumlage alljährlich durch Verordnung mit einem Hundertsatz festsetzen.
(2) Der Hundertsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen
a) den zu erwartenden ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben und
b) dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage“ des Landesvoranschlags.
(3) Der Hundertsatz darf das Höchstausmaß, das durch Bundesgesetz festgelegt ist, nicht überschreiten.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2001, 52/2006, 25/2008, 29/2017
§ 3 § 3*)
(1) Der Anteil der einzelnen Gemeinden an der Landesumlage richtet sich nach der Finanzkraft der Gemeinden.
(2) Die Finanzkraft einer Gemeinde wird, mit Ausnahme des Betrages nach lit. a, unter Heranziehung der Beträge der Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Betrag nach lit. a ist auf Basis jener Grundsteuermessbeträge zu berechnen, welche am 1. Jänner des zweitvorangegangenen Jahres der Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen waren. Folgende Beträge sind für die Ermittlung heranzuziehen:
a) Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955 unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 500 %;
b) 100 % des Aufkommens an Kommunalsteuer;
c) abzüglich jener Beträge, welche die Gemeinde zugunsten anderer Gemeinden aufgrund von Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen zum Ausgleich für dadurch erlangte Vorteile oder dadurch geschaffene Belastungen entrichtet; die Zahlungen bedürfen einer schriftlichen Grundlage, aus der die Höhe und der Zweck hervorgehen;
d) zuzüglich von Beträgen im Sinne der lit. c, welche die Gemeinde erhält.
(3) Eine Finanzkraft, die rechnungsmäßig unter Null fällt, ist gleich Null zu setzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008, 81/2020
§ 4 § 4*)
(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anlässlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2008
§ 5 § 5*)
§ 3 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 81/2020 gilt mit der Maßgabe, dass zur Berechnung der Finanzkraft für jene Jahre, für die noch keine Finanzierungsrechnung des zweitvorangegangenen Jahres vorliegt, die Beträge nach lit. b bis d dem Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres der Gemeinde zu entnehmen sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2006, 25/2008, 29/2017, 81/2020
§ 6 § 6*) Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020
Art. II des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020