Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.
§ 6 LUA-G · LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 6 Geheimhaltung
…Tatsachen, die dem Landesumweltanwalt oder seinen Mitarbeitern in Erfüllung ihrer Aufgaben von Behörden bekanntgegeben werden und deren Kenntnis sie nicht aufgrund ihrer Parteistellung oder Befugnisse gemäß § 8 erlangen können, unterliegen den gleichen Verpflichtungen zur Geheimhaltung, wie sie für jene Behörde besteht, von der die Tatsachen bekanntgegeben werden.…
§ 12 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…der Landesumweltanwaltschaft Parteienrechte nur mehr in jenen Verfahren zu, die in der geltenden Fassung des § 8 festgelegt sind. (6) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. (7) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes…
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