Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben, welche einer objektiven Besorgung ihrer Aufgaben entgegensteht. Dies gilt insbesondere für entgeltliche Tätigkeiten für Medien und für Planungsaufträge.
§ 5 LUA-G · LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 5 Unvereinbarkeit
…§ 5 Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben…
§ 4 Bestellung des Landesumweltanwaltes
…oder dem Widerruf der Bestellung. Erforderlichenfalls hat der Landesumweltanwalt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären; er ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam, wenn darin nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist…
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