Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben, welche einer objektiven Besorgung ihrer Aufgaben entgegensteht. Dies gilt insbesondere für entgeltliche Tätigkeiten für Medien und für Planungsaufträge.
Rückverweise
LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 4 Bestellung des Landesumweltanwaltes
…Widerruf der Bestellung ist vorzunehmen, wenn eine der fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen, die für die Bestellung maßgeblich war, wegfällt, der Umweltanwalt seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat oder ein Fall der Unvereinbarkeit im Sinn des § …
§ 8 § 8
…Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999); 2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Campingplätzen (§ 3 des Salzburger Campingplatzgesetzes); 3. den Bau oder…