§ 5 Unvereinbarkeit
In Kraft seit 01. August 1998
Up-to-date
Der Landesumweltanwalt darf für die Dauer seiner Tätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper im Land Salzburg angehören. Er und seine Mitarbeiter dürfen weiters keine andere Tätigkeit ausüben, welche einer objektiven Besorgung ihrer Aufgaben entgegensteht. Dies gilt insbesondere für entgeltliche Tätigkeiten für Medien und für Planungsaufträge.
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