(1) Die Landesumweltanwaltschaft wird vom Landesumweltanwalt geleitet. Der Landesumweltanwalt ist bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden. Die Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft sind nur an die Weisungen des Landesumweltanwaltes gebunden.
(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landesumweltanwaltschaft zu unterrichten.
(2) Der Landesumweltanwalt vertritt die Landesumweltanwaltschaft nach außen und gegenüber den Mitarbeitern der Landesumweltanwaltschaft. In dienstrechtlichen Angelegenheiten, die den Landesumweltanwalt selbst betreffen, vertritt die Landesregierung die Landesumweltanwaltschaft.
(3) Der Landesumweltanwalt wird im Verhinderungsfall durch einen von ihm hiezu bestimmten Mitarbeiter der Landesumweltanwaltschaft vertreten. Die zum Stellvertreter bestimmte Person ist der Landesregierung bekanntzugeben. Über den Beginn und die Beendigung der Stellvertreterfunktion ist im Rahmen der Internetauftritte des Landes und der Landesumweltanwaltschaft zu informieren. Andere Mitarbeiter sind zur Vertretung des Landesumweltanwaltes befugt, wenn und soweit sie dazu bevollmächtigt worden sind.
(4) Das Land hat der Landesumweltanwaltschaft die zur ordnungsgemäßen und wirkungsvollen Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dazu hat der Landesumweltanwalt der Landesregierung bis 1. April jeden Jahres die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr einschließlich einer Übersicht über die diesbezüglichen Entwicklungen bekanntzugeben. Diese Unterlagen sind durch die Landesregierung zu beraten und bei der Erstellung des Landesvoranschlages für das kommende Jahr zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann die Mittel auch in Form von Raum- und Sachausstattung und durch die Erbringung von Dienstleistungen bereitstellen.
(5) Für das Rechnungswesen der Landesumweltanwaltschaft gelten folgende Grundsätze:
1. Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen (= Summe der Einnahmen) von bis zu 363.000 € sind die Einnahmen und Ausgaben laufend aufzuzeichnen. Zu jedem Jahresende sind die Einnahmen und Ausgaben gruppenweise zu gliedern (zB Personalaufwand, Sachaufwand) und das Geldvermögen (= Kassenbestand, Guthaben und Verbindlichkeiten bei Banken) in einer Aufstellung zu verzeichnen.
2. Bei einem jährlichen Gebarungsvolumen von mehr als 363.000 €
sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten Bücher zu führen und ist am Jahresende ein Jahresabschluß nach den im Rechnungslegungsgesetz, BGBl Nr 475/1990, für Vollkaufleute enthaltenen Grundsätzen zu erstellen. Für das Führen der Bücher und Aufzeichnungen gilt § 131 BAO, BGBl 201/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 113/2024, sinngemäß.
(6) In den Dienstverträgen mit dem Landesumweltanwalt und den Mitarbeitern ist die sinngemäße Anwendung der für Landesvertragsbedienstete geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zu vereinbaren.
(7) Die Landesumweltanwaltschaft unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
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