Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:
1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;
2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;
3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.
Rückverweise
LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 9 Unterstützung durch Behörden
…Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen.…
§ 7 Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft
…1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu: 1. Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 2 und § 8; 2. Mitwirkung an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; 3. Unterstützung und Beratung des Landes und der…
§ 8 § 8
…Veranstaltungsstätten (§ 16 des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 1997) für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe in Natur- und Umweltschutzbelange im Sinn des § 1 verbunden sein können. (2) Gesetzliche Anordnungen zur Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bleiben von Abs 1 unberührt. (3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 1 und 2 kommen der Landesumweltanwaltschaft auch in…