Die Einrichtung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (kurz: Landesumweltanwaltschaft) erfolgt mit folgender Zielsetzung:
1. Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen;
2. Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt (zB durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm) und Verminderung von bestehenden solchen Einwirkungen;
3. Vermeidung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes und Verbesserung bestehender Beeinträchtigungen.
§ 9 LUA-G · LUA-G · Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
§ 9 Unterstützung durch Behörden
…Bestimmungen besonderes Augenmerk zu widmen. Als Belange des Natur- und Umweltschutzes im Sinn dieses Gesetzes gelten solche, die darauf gerichtet sind, der im § 1 genannten Zielsetzung zu entsprechen.…
§ 7 Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft
…1) Der Landesumweltanwaltschaft kommen zur Wahrung der Belange des Natur- und Umweltschutzes (§ 1) folgende Aufgaben zu: 1. Teilnahme an Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 2 und § 8; 2. Mitwirkung an der Begutachtung von einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen; 3. Unterstützung und Beratung des Landes und der…
§ 8 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz
…kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in den Verwaltungsverfahren (mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren) zu, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und zum Gegenstand haben: 1. die Errichtung oder wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft (§ 5 Z 13 des Salzburger Naturschutzgesetzes …
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