(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(1a) Ab dem Schließen des letzten Wahllokals im Land Salzburg unterliegen die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten keiner Verschwiegenheitspflicht mehr.
(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörde sind daraufhin unverzüglich nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder
1. der Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übersenden bzw mit Boten zu übermitteln oder
2. für die Landeswahlbehörde unter Verschluss aufzubewahren..
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 95 Erklärungen Doppeltgewählter
…Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs 1 und 94 Abs 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich…
§ 96 Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
…1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß § 91 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß § 94 Abs. 4 erfolgten…
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