(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(1a) Ab dem Schließen des letzten Wahllokals im Land Salzburg unterliegen die endgültig ermittelten Stimmenergebnisse sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzgewählten keiner Verschwiegenheitspflicht mehr.
(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörde sind daraufhin unverzüglich nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder
1. der Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übersenden bzw mit Boten zu übermitteln oder
2. für die Landeswahlbehörde unter Verschluss aufzubewahren..
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