(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen einer Bezirkswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß § 91 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung und gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß § 94 Abs. 4 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Bezirkswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Landeswahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten Ermittlung und gegebenenfalls auch der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
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