(1) Bei Wahlkartenwählern aus einer anderen Gemeinde ist das Wahlkuvert vom Wähler oder von der nach § 60 ausgewählten Person zu verschließen, bevor es dem Wahlleiter übergeben wird.
(2) Der Wahlleiter übernimmt das Wahlkuvert und gibt dieses in einen Umschlag. Auf dem Umschlag vermerkt der Wahlleiter die Gemeinde, in der die Wahlkarte ausgestellt wurde und vor welcher Wahlbehörde der Wähler gewählt hat, dann verschließt er den Umschlag. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Umschlag schnellstmöglich an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt wird. Die Kosten für die Übermittlung trägt das Land.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 77 Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
…sie mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses solange zuzuwarten, bis sie die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde und die Wahlkuverts nach § 64a übernommen hat. Die übernommenen Wahlakten der besonderen Wahlbehörde sind anhand von deren Niederschrift zu prüfen und sodann die Wahlkuverts einschließlich der Wahlkuverts nach § 64a…
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