§ 64a Besondere Bestimmungen für das Wählen mit Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3
In Kraft seit 01. Dezember 2022
Up-to-date
(1) Bei Wahlkartenwählern aus einer anderen Gemeinde ist das Wahlkuvert vom Wähler oder von der nach § 60 ausgewählten Person zu verschließen, bevor es dem Wahlleiter übergeben wird.
(2) Der Wahlleiter übernimmt das Wahlkuvert und gibt dieses in einen Umschlag. Auf dem Umschlag vermerkt der Wahlleiter die Gemeinde, in der die Wahlkarte ausgestellt wurde und vor welcher Wahlbehörde der Wähler gewählt hat, dann verschließt er den Umschlag. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Umschlag schnellstmöglich an die zuständige Gemeindewahlbehörde übermittelt wird. Die Kosten für die Übermittlung trägt das Land.
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