(1) Wählen mit Wahlkarte ist vor Wahlbehörden jener Gemeinde möglich, in der die Wahlkarte ausgestellt wurde. Wahlkartenwähler haben neben der Wahlkarte eine der im § 61 Abs 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen zum Nachweis ihrer Identität vorzuweisen. Bei Wahlkarten gemäß § 34 Abs 3 ist das Wählen mit Wahlkarte auch vor besonderen Wahlbehörden (§ 67) außerhalb der Gemeinde, in der der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist, möglich.
(2) Der Wahlleiter oder ein Beisitzer hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35) zu öffnen und den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Der entnommene amtliche Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler wieder auszuhändigen, und zwar zusammen mit dem Wahlkuvert aus dem Briefumschlag.
(3) Der Wahlleiter oder ein Beisitzer hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist ihm bei einer im gleichen Wahlbezirk ausgestellten Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirks (§ 68) auszufolgen.
(4) Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 62 sinngemäß.
(5) Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden