(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.
LTWO 1998 · Salzburger Landtagswahlordnung 1998
§ 11 Landeswahlbehörde
…zu seiner Vertretung berufen sind. (4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung. (5) Die Landeswahlbehörde führt neben dem ihr nach § 6 Abs 1 zukommenden Wirkungskreis die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten…
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