(1) Für das Land Salzburg wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.
(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung.
(5) Die Landeswahlbehörde führt neben dem ihr nach § 6 Abs 1 zukommenden Wirkungskreis die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren betreffend die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(6) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, 35, 42, 46 und 55 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
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