LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landtagswahlordnung 1998I. Hauptstück2. Abschnitt Wahlbehörden§ 16

§ 16Gültige Beschlüsse der Wahlbehörden, Beschlussfassung im Umlaufweg und bei Sitzungen

In Kraft seit 01. Dezember 2023
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