(1) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse entweder in einer Sitzung oder nach Maßgabe des Abs 3 im Umlaufweg.
(2) In einer Sitzung sind Wahlbehörden beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für die jeweilige Wahlbehörde berufenen Beisitzer, bei Sprengelwahlbehörden wenigstens zwei Beisitzer, anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Die Beratung und Beschlussfassung der Gemeinde- und der Bezirkswahlbehörde sowie der Landeswahlbehörde kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen, wenn die Wahlbehörde einer solchen Vorgangsweise im Vorhinein zugestimmt hat. In diesem Fall gilt Abs 2 mit den Maßgaben, dass
1. alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Form (zB per E-Mail an eine von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Adresse) bis zu einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat;
2. die Abstimmung abzubrechen und der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Wahlbehörde zu setzen ist, wenn dies bis zu dem gemäß Z 1 bestimmten Zeitpunkt mindestens zwei Mitglieder verlangen;
3. Beschlussfassungen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nicht zulässig sind und
4. im Protokoll die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden