LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Landtagswahlordnung 1998I. Hauptstück2. Abschnitt Wahlbehörden§ 15

§ 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

In Kraft seit 01. Dezember 2023
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§ 15 Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer — LTWO 1998 | GesetzeFinden.at