§ 103 Wiederholung des Wahlverfahrens, Verschiebung der Wahl
In Kraft seit 01. Dezember 2022
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(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Landtagswahl sind die Bestimmungen des I. bis VI. und VIII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist (§ 70 Abs 4 VfGG).
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