Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,
Wahlsprengel und Wahlbehörden
§ 105
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 103 Abs 2 und 104 Abs 2 nicht anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.
2. In den Wahlbezirken, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.
3. Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörde findet § 18 Abs 1, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.
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