(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtig zu stellen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 73 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis ist der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Das Stimmenergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 75 Ermittlung der Wahlzahl durch die Landeswahlbehörde
…1) Nach Einlangen aller gemäß § 74 übermittelten Berichte der Kreiswahlbehörden hat die Landeswahlbehörde die Wahlzahl zu ermitteln. (2) (Verfassungsbestimmung) Für die Ermittlung der Wahlzahl sind die Parteisummen der Parteien, die im…
§ 78 Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren
…und die Zeit der Amtshandlung, 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzbeisitzer der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, 3. die allfälligen Feststellungen gemäß § 74, 4. das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form, 5. die Wahlzahl, 6. die Zahl der…