(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und Sonderwahlbehörden im Bereich der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung, die der Bezirkswahlbehörden vom Landeswahlleiter und die der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden vom Bezirkswahlleiter berufen.
(3) Die Vertrauensleute der Parteien haben spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag Vorschläge über die gemäß Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden zu erstatten. Die Vorschläge für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden sind an den Landeswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(4) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 7 Abs. 2 entsprechen.
(5) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(6) Bestehen Zweifel, ob eine einen Vorschlag erstattende Person die Partei tatsächlich vertritt, so ist sie, falls der Vorschlag nicht bereits von wenigstens einhundert Wahlberechtigten unterschrieben ist, aufzufordern, den Vorschlag binnen einer Frist von zwei Tagen zu ergänzen.
(7) Wird ein Vorschlag auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) nicht rechtzeitig erstattet oder ergänzt, so hat keine Berufung stattzufinden.
(8) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt aus irgend einem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so sind die Parteien, die den Vorschlag für deren Berufung erstattet haben, aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen neue Vorschläge zu erstatten. Auch steht es den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzbeisitzern erstattet haben, grundsätzlich jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen. Ein Zurückziehen oder Ersetzen von Berufenen ist während der letzten drei Tage vor der Sitzung einer Wahlbehörde, wenn zu dieser bereits eingeladen wurde, nicht möglich.
(9) Die Wahlleiter haben die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden unverzüglich nach ihrer Bildung ortsüblich kundzumachen.
Rückverweise
LTWO 1995 · Landtagswahlordnung 1995
§ 17 Entsendung von Vertrauenspersonen
…Hat eine Partei gemäß § 15 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens…
§ 15 Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer undErsatzbeisitzer
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die nicht dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben, werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 82 Abs. 3 bis 5 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereich der jeweiligen Wah…
§ 14 Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der Sonderwahlleiter,der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung,Wirkungskreis der Wahlleiter
…Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 15 Abs. 5 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist. (2) Vor Antritt ihres Amtes haben die gemäß Abs. 1 ernannten Organe über Aufforderung…
§ 18 Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden
…beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 15 Abs. 7 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder…