(1) Die Landesregierung kann als Beitrag des Landes Tirol zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde Matrei in Osttirol auf deren Antrag nach Maßgabe des Haushaltskonsolidierungsplanes für die zu den jeweiligen Stichtagen offenen und fälligen Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge (§ 1 lit. a bis d) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) und die Entrichtung in Raten bewilligen, sofern deren Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Die Stundung bzw. Bewilligung einer Ratenzahlung im Sinn des Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird (Terminverlust).
(3) Im Fall des Terminverlustes werden jene von einem Bescheid im Sinn des Abs. 2 erfassten Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig.
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