Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ermächtigung der Landesregierung
Die Landesregierung wird ermächtigt, zum vom Gemeinderat der Marktgemeinde Matrei in Osttirol am 30. Mai 2023 beschlossenen Haushaltskonsolidierungsplan eine zustimmende Erklärung abzugeben, soweit sich dieser auf zu den im Folgenden jeweils genannten Stichtagen offene und fällige Forderungen des Landes Tirol gegenüber der Marktgemeinde Matrei in Osttirol aus Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträgen in der im Folgenden jeweils genannten Höhe bezieht:
a) Kostenbeiträge im Sinn des § 21 Abs. 5, 6 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2023, zum 15. Juli 2023: 114.515,83.- Euro;
b) Kostenbeiträge im Sinn des § 32 Abs. 2 des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, zum 15. Juli 2023: 1.597.165,24.- Euro;
c) Kostenbeiträge im Sinn des § 38 Abs. 2 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, zum 15. Juli 2023: 1.773.309,- Euro;
d) Finanzierungsbeiträge im Sinn des § 11 des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, zum 31. Dezember 2022: 82.211,42,- Euro.
§ 2 § 2
§ 2 Gewährung von Zahlungserleichterungen
(1) Die Landesregierung kann als Beitrag des Landes Tirol zur Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt der Marktgemeinde Matrei in Osttirol auf deren Antrag nach Maßgabe des Haushaltskonsolidierungsplanes für die zu den jeweiligen Stichtagen offenen und fälligen Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge (§ 1 lit. a bis d) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) und die Entrichtung in Raten bewilligen, sofern deren Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Die Stundung bzw. Bewilligung einer Ratenzahlung im Sinn des Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird (Terminverlust).
(3) Im Fall des Terminverlustes werden jene von einem Bescheid im Sinn des Abs. 2 erfassten Kosten- bzw. Finanzierungsbeiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig.
§ 3 § 3
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.