(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier bzw. einen Teil davon bildet oder das einem Fischereirevier zugewiesen ist.
(2) Die Fischerei darf, außer in Fischereirevieren nach Abs. 3, nur von Personen ausgeübt werden, die
a) volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und
b) im Besitz einer gültigen Tiroler Fischerkarte sind.
(3) Die Fischerei darf in Fischereirevieren, die ein stehendes Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 130 ha umfassen, nur von Personen ausgeübt werden, die neben den Voraussetzungen nach Abs. 2 fachlich geeignet im Sinn des § 19 sind und die Fischerei beruflich ausüben (Berufsfischer). Die Erteilung von Fanglizenzen nach § 30 ist zulässig.
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