(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Sprengel gelegenen Fischereireviere in elektronischer Form zu führen (Fischereikataster). Der Fischereikataster hat jedenfalls zu enthalten:
a) eine Beschreibung der Fischereireviere einschließlich allfälliger nach § 7 Abs. 1 zugewiesener Fischwässer,
b) den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der allfälligen Bewirtschafter; sollte es sich bei dem Fischereiberechtigten um eine juristische Person handeln, deren Bezeichnung und Sitz,
c) den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse der Fischereiaufsichtsorgane und die Geschäftszahl und das Datum der Bestätigung nach § 40 Abs. 1 und
d) die höchstzulässige Anzahl an Lizenzeinheiten nach § 29 Abs. 5.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Fischereikataster der Bezirksverwaltungsbehörden einen Fischereikataster für das gesamte Land in elektronischer Form zu führen.
(3) Jedermann hat das Recht, in die Fischereikataster während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Einsicht zu nehmen und gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke oder Kopien herzustellen.
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