(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt sind noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Kommen hierfür mehrere Reviere in Betracht, so sind die Fischwässer jenem Revier zuzuweisen, bei dem die Zuweisung erwarten lässt, dass damit den Zielen nach § 1 Abs. 2 bestmöglich entsprochen wird.
(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere, oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Die Fischereiberechtigten jenes Fischereireviers, dem nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.
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