(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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