(1) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, festgelegt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.
(2) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Gemeinschaftsreviere nach § 6 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, festgelegt sind, gelten als Gemeinschaftsreviere nach diesem Gesetz.
(3) Fischwässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 8 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, einem Fischereirevier zugewiesen sind, gelten als nach § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Pachtverträge bleiben unberührt. Für die Neuverpachtung, die Verlängerung, die Änderung, die Ergänzung, die Auflösung und das Erlöschen von Pachtverträgen gilt jedoch dieses Gesetz.
(5) Personen, die das Berufsfischerpatent besitzen, können den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 19 auch durch die Vorlage des Berufsfischerpatents erbringen.
(6) Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, aufgrund einer Fischereikarte nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 3 des Fischereigesetzes 1952, LGBl. Nr. 15, den Fischfang wiederholt ausgeübt haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund einer Namenskarte nach § 27 Abs. 2 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, den Fischfang ausgeübt haben oder nach § 28 Abs. 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bzw. nach § 28 Abs. 3 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, an einer Unterweisung durch den Tiroler Fischereiverband teilgenommen haben oder, die als Fischereiaufsichtsorgane nach dem Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bzw. nach dem Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, tätig sind oder nach § 36 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, die Fischereiaufsichtsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können bis einschließlich des Jahres 2023 den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn des § 16 Abs. 3 auch durch den Nachweis über diese Tätigkeiten bzw. durch die Vorlage dieser Bestätigungen erbringen. Ab 1. Jänner 2024 kann der Nachweis der fachlichen Eignung für die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte ausschließlich durch Vorlage der in § 16 Abs. 3 genannten Dokumente bzw. Unterlagen erbracht werden.
(7) Fischereiausübungsberechtigte, Bewirtschafter und Pächter von Fischereirevieren sowie Betreiber von Fisch- oder Krebszuchtbetrieben oder von diesen nach § 34 Abs. 3 lit. d beauftragte Personen sowie Betreiber von Angelteichen oder von diesen nach § 35 Abs. 3 beauftragte Personen haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der nach § 16 Abs. 1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte zu beantragen.
(8) Fisch- und Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe nach § 38 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebe und wesentliche Änderungen dieser Betriebe.
(9) Angelteiche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Angelteiche nach § 40 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Angelteiche.
(10) Netzgehege, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Netzgehege nach § 41 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Netzgehege.
(11) Aufzuchtgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Aufzuchtgewässer nach § 42 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bewilligt sind, gelten als nach diesem Gesetz bewilligte Aufzuchtgewässer.
(12) Personen, die als Fischereiaufsichtsorgane bzw. als Fischereibeauftragte nach dem Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bzw. nach dem Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, tätig sind oder die Fischereiaufsichtsprüfung nach § 36 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, erfolgreich abgelegt haben, können den Nachweis der fachlichen Eignung nach § 39 Abs. 4 auch durch den Nachweis über diese Tätigkeiten bzw. durch die Vorlage dieser Bestätigung erbringen.
(13) Fischereiaufsichtsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereiaufsichtsorgane nach § 34 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bestellt und vereidigt sind, gelten als nach diesem Gesetz bestellt und angelobt.
(14) Fischereibeauftragte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischereibeauftragte nach § 37 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bestellt und vereidigt sind, gelten als nach diesem Gesetz bestellt und angelobt.
(15) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesobmann und sein Stellvertreter und die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Bezirksobmänner und deren Stellvertreter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer weiter im Amt.
(16) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesvorstand und die in diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Fischereirevierausschüsse bleiben in der nach § 48 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, bestimmten Zusammensetzung bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiter im Amt.
(17) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Kassier auf Landesebene bleibt bis zum Ablauf der Amtsdauer des nach Abs. 16 im Amt verbleibenden Landesvorstandes weiter im Amt. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindlichen Kassiere auf Bezirksebene bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer der jeweils nach Abs. 16 im Amt verbleibenden Fischereirevierausschüsse weiter im Amt.
(18) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Disziplinaranwalt und das in diesem Zeitpunkt im Amt befindliche weitere Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode weiter im Amt.
(19) Für den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Disziplinaranwalt ist für die verbleibende Amtsdauer nach Abs. 15 unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 2 lit. c ein Stellvertreter zu wählen.
(20) Nach § 39 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, anerkannte Fischzuchtbetriebe behalten das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsbesatzfischzuchtbetrieb“ zu führen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Betrieb nicht mehr im erheblichen Ausmaß auf die Zucht ursprünglich in Tirol vorkommender Arten ausgerichtet ist oder keine hochwertigen Besatzfische mehr produziert, wenn die regelmäßige veterinärhygienische oder die veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes nicht mehr sichergestellt ist oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
(21) Nach § 38 Abs. 1 des Tiroler Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 16/1993, anerkannte Fischzuchtbetriebe behalten das Recht, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Anerkannter Qualitätsfischzuchtbetrieb“ zu führen. Die Landwirtschaftskammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn der Betrieb nicht mehr auf die Zucht heimischer Fischarten spezialisiert ist oder keine hochwertigen Besatzfische mehr produziert, wenn die regelmäßige veterinärhygienische oder die veterinärfachliche Kontrolle des Betriebes nicht mehr sichergestellt ist oder wenn eine Auflage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt wird.
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