LandesrechtTirolLandesesetzeFischereigesetz 2020, Tiroler§ 62

§ 62§ 62

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

(1) Wer

1. die Fischerei in einem Fischwasser ausübt, das nicht die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 erfüllt,

2. die Fischerei ausübt, ohne die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 oder 3 zu erfüllen,

3. es entgegen § 10 Abs. 1 unterlässt, einen Bewirtschafter zu bestellen,

4. als Bewirtschafter tätig wird ohne die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 zu erfüllen,

5. seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Bestellung eines Bewirtschafters nach § 10 Abs. 5 nicht nachkommt,

6. einer Verpflichtung zur Anzeige der beabsichtigten Selbstbewirtschaftung nach § 12 Abs. 2, einer Änderung oder Ergänzung des Verwaltungsstatutes nach § 12 Abs. 4, oder eines Beschlusses über den Abschluss oder die Verlängerung eines Pachtvertrages nach § 12 Abs. 6 nicht nachkommt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 ein Fischereirevier nicht als Ganzes verpachtet, unterverpachtet oder an eine Person oder Personenmehrheit verpachtet, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,

8. einer Verpflichtung zur Anzeige des Abschlusses, der Verlängerung, der Änderung oder der Ergänzung eines Pachtvertrages nach § 13 Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommt,

9. einer Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach § 20 Abs. 1 nicht nachkommt oder einer Verpflichtung zur Meldung nach § 20 Abs. 2 nicht unverzüglich nachkommt,

10. einer Verpflichtung zur Anzeige des beabsichtigten Aussetzens von Wassertieren nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt, Wassertiere ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 dritter Satz aussetzt, ohne oder entgegen einer nach § 21 Abs. 3 erster Satz erforderlichen Bewilligung aussetzt oder entgegen § 21 Abs. 4 invasive gebietsfremde Arten aussetzt,

11. entgegen § 21 Abs. 6 Fische aussetzt, die das Brittelmaß erreicht haben oder überschreiten,

12. entgegen den Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 Nahrung für Wassertiere aus einem Gewässer entnimmt,

13. mit Bescheid nach § 23 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Bewirtschaftungsbeschränkungen zuwiderhandelt,

14. einer Verpflichtung zur rechtzeitigen Verständigung des Fischereiausübungsberechtigten und des Fischereirevierausschusses nach § 26 Abs. 1 nicht nachkommt,

15. beim Vergrämen von wild lebenden Tieren einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,

16. die in einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 festgelegten Befugnisse durchführt, ohne dazu nach § 27 Abs. 2 oder 3 ermächtigt zu sein,

17. einer Verpflichtung zur Anzeige der beabsichtigten Durchführung von Maßnahmen nach § 27 Abs. 4 nicht rechtzeitig nachkommt,

18. entgegen § 28 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne eine gültige Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte bzw. eine entsprechende Fanglizenz mit sich zu führen,

19. als Fischereiausübungsberechtigter Personen, die die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, den Fischfang ausüben lässt,

20. seine Aufsichtspflicht nach § 28 Abs. 2 verletzt, insbesondere indem er nicht dafür Sorge trägt, dass die begleitete Person den Fischfang in weidgerechter Weise oder nach den fischereirechtlichen Vorschriften ausübt,

21. entgegen § 28 Abs. 3 ohne schriftliche Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten die Angelfischerei ohne Haken und Fangvorrichtung ausübt,

22. entgegen § 30 Abs. 1 bei Erteilung der Fanglizenzen die Grenze der höchstzulässigen Fanglizenzeinheiten überschreitet,

23. entgegen § 30 Abs. 2 oder 3 Fanglizenzen an Personen erteilt, die die hiezu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen,

24. entgegen § 31 Abs. 2 Gastfischerkarten an Personen ausgibt, die die hiezu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen,

25. entgegen § 32 Abs. 2 Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem jeweiligen Brittelmaß fängt und nicht sofort wieder in das Fischwasser zurücksetzt,

26. entgegen § 32 Abs. 3 invasive gebietsfremde Arten in das Fischwasser zurücksetzt,

27. Bedingungen oder Auflagen von Bewilligungen nach § 32 Abs. 5 zuwiderhandelt,

28. entgegen § 33 Abs. 1 den Fischfang nicht weidgerecht ausübt oder Beschränkungen oder Verboten einer Verordnung nach § 33 Abs. 4 oder 9 zuwiderhandelt,

29. Fischnetze entgegen § 33 Abs. 5 verwendet,

30. entgegen § 34 Abs. 1 erster Satz einen bewilligungspflichtigen Fisch- bzw. Krebszuchtbetrieb ohne die hiezu notwendige Bewilligung betreibt oder wesentlich ändert,

31. entgegen § 34 Abs. 1 zweiter Satz einen anzeigepflichtigen Fisch- bzw. Krebszuchtbetrieb ohne vorherige Anzeige oder entgegen einer Untersagung nach § 34 Abs. 10 vorzeitig aufnimmt oder betreibt,

32. den Verpflichtungen nach § 34 Abs. 9 nicht nachkommt,

33. entgegen den §§ 34 Abs. 11, 36 Abs. 4 oder 37 Abs. 4 erster Satz in einem Fisch- oder Krebszuchtbetrieb, in einem Netzgehege oder in einem Aufzuchtgewässer die Angelfischerei ausübt,

34. entgegen § 35 Abs. 1 einen Angelteich ohne Bewilligung betreibt oder wesentlich ändert,

35. entgegen § 35 Abs. 3 erster Satz als Betreiber eines Angelteiches während der Betriebszeiten des Angelteiches nicht anwesend ist, ohne einen verantwortlichen Beauftragten, der die hiezu notwendigen Voraussetzungen erfüllt, zu bestellen,

36. es entgegen § 35 Abs. 3 zweiter Satz als Betreiber eines Angelteiches oder als verantwortlicher Beauftragter unterlässt, für eine weidgerechte Ausübung des Fischfanges im Angelteich zu sorgen oder diese zu überwachen, oder Personen, die über keine Kenntnisse in der Angelfischerei verfügen, entsprechend zu unterweisen oder anzuhalten,

37. als Betreiber oder verantwortlicher Beauftragter entgegen § 35 Abs. 4 unbegleitete Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder unbegleitete Personen, die aufgrund einer in der Person gelegenen physischen oder psychischen Einschränkung den Fischfang nicht selbstständig ausüben können, den Fischfang in einem Angelteich ausüben lässt,

38. entgegen § 36 Abs. 1 ein Netzgehege ohne die hiezu notwendige Bewilligung in ein Fischwasser einbringt,

39. Bedingungen oder Auflagen von Bewilligungen nach § 36 Abs. 3 zuwiderhandelt,

40. entgegen § 37 Abs. 4 in Aufzuchtgewässern untersagte Tätigkeiten ausübt,

41. einer Verpflichtung zur regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Fischereischutzes nach § 38 Abs. 3 nicht nachkommt, insbesondere indem er es als Fischereiausübungsberechtigter entgegen § 39 Abs. 1 unterlässt, ein Fischereiaufsichtsorgan zu bestellen, ohne dass er den Fischereischutz nach § 39 Abs. 5 selbst ausübt,

42. einer Verpflichtung zur Anzeige der Bestellung eines Fischereiaufsichtsorgans entgegen § 40 Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt,

43. sich die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte durch unwahre Angaben oder die Fälschung von Urkunden erschleicht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1. einer Verpflichtung zur Anzeige der Änderung von Fischereirechten nach § 3 Abs. 5 nicht fristgerecht nachkommt,

2. einer Verpflichtung zur Duldung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3. als Inhaber einer Jahres- oder Tageslizenz einer Verpflichtung zur Meldung entnommener Fische und Krebse nach § 20 Abs. 4 nicht fristgerecht nachkommt,

4. einer Verpflichtung zur Führung und Vorlage der Besatzmeldung oder des Fangverzeichnisses nach § 20 Abs. 4 letzter Satz nicht rechtzeitig nachkommt oder die Besatzmeldung oder das Fangverzeichnis entgegen einer Verordnung nach Abs. 5 erstattet,

5. einer Verpflichtung zur Duldung der Inanspruchnahme von Grundstücken oder Anlagen nach § 24 Abs. 5 oder nach § 25 Abs. 1 zuwiderhandelt,

6. entgegen § 25 Abs. 2 erster Satz die Rückkehr von Wassertieren behindert,

7. entgegen § 28 Abs. 4 einer Verpflichtung gegenüber einem Fischereischutzorgan oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht oder nicht vollständig nachkommt,

8. als Fischereiausübungsberechtigter entgegen § 30 Abs. 4 seinen Informationspflichten an den Tiroler Fischereiverband nicht rechtzeitig nachkommt,

9. als Fischereiausübungsberechtigter einer Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Vorlage von Kopien der erteilten Fanglizenzen nach § 30 Abs. 5 nicht nachkommt,

10. als Fischereiausübungsberechtigter einer Verpflichtung zur Aufbewahrung oder Vorlage von Kopien der ausgegebenen Gastfischerkarten nach § 31 Abs. 7 nicht nachkommt,

11. einer Verpflichtung zum Mitführen oder zur Vorlage einer Ausnahmebewilligung (§ 32 Abs. 5) nach § 32 Abs. 6 nicht nachkommt,

12. einer Verpflichtung zur Führung oder Vorlage einer jährlichen Besatz- oder Besucherstatistik nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt,

13. einer Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung an den Fischereiausübungsberechtigten über die beabsichtigte Durchführung einer Maßnahme nach § 37 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,

14. als Fischereischutzorgan einer Berichtspflicht gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 43 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.

(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wassertieren, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen wurden, erkannt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit eine Tiroler Fischerkarte oder Gastfischerkarte zu erlangen, erkannt werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Fischereiverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.

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