(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(2) Der Tiroler Fischereiverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für deren Tätigkeiten nach diesem Gesetz, insbesondere im Rahmen von Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die Festlegung, Aufhebung und Abänderung von Fischereirevieren, die Einbeziehung und Zuweisung von Fischwässern, die Führung des Fischereikatasters, die Fischereikartenverwaltung, die Ausstellung, Versagung der Ausstellung und die Einziehung der Tiroler Fischerkarte, zur Überprüfung der Pachtverträge, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fischer- und Fischereiaufsichtsprüfung, die Beurteilung der fachlichen Eignung der Berufsfischer, Tätigkeiten zur Sicherstellung eines ausreichendes und rechtmäßigen Fischereischutzes, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Fischereiaufsichtsorganen, die Kontrolle der Erteilung von Fanglizenzen und der Ausgabe von Gastfischerkarten, die Veröffentlichung der Anzahl an vergebenen Lizenzen, die Wahrnehmung der Aufsicht über die Organe des Fischereiverbandes, die Vorschreibung der Fischereiabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz jeweils erforderlich sind:
a) vom Fischereiberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung, Bestellung eines Bewirtschafters, Daten über die Fischereiabgabe,
b) vom Fischereiausübungsberechtigten bzw. einer Person, die die Ausstellung der Tiroler Fischerkarte beantragt: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Lichtbild, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, rechtskräftige Disziplinarentscheidungen, verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach fischereirechtlichen Vorschriften und strafrechtliche Urteile im Sinn des § 18 Abs. 1 lit. a, c und d, Daten über die Verweigerung oder die Einziehung der Befugnis zur Ausübung der Fischerei in einem anderen Land oder Staat im Sinn des § 18 Abs. 1 lit. e,
c) vom Pächter eines Fischereireviers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Lichtbild, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach fischereirechtlichen Vorschriften, Daten über die Fischereiabgabe,
d) vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Lichtbild, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, Daten über allfällige aufgelöste Pachtverhältnisse, rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach fischereirechtlichen Vorschriften,
e) von Personen nach § 27 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Nachweis der entsprechenden Fachkunde,
f) von beauftragten Personen nach § 27 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
g) von der zur Erteilung von Fanglizenzen oder zur Ausgabe von Gastfischerkarten bevollmächtigten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung,
h) vom Fischereischutzorgan: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, Fischerkartendaten, rechtskräftige Disziplinarentscheidungen, verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen nach fischereirechtlichen Vorschriften und strafrechtliche Urteile im Sinn des § 39 Abs. 3, Daten über allfällige aufgelöste Pachtverhältnisse,
i) vom zur Ausübung des Fischfangs Berechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die erteilte Fanglizenz und Gastfischerkarte,
j) vom Betreiber eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebs: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten einschließlich Lichtbild, Daten betreffend den Fisch- oder Krebszuchtbetrieb, Daten betreffend die Eigentumsverhältnisse,
k) vom Betreiber eines Angelteichs: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten einschließlich Lichtbild, Daten betreffend den Angelteich, Daten betreffend die Eigentumsverhältnisse,
l) vom Besucher eines Angelteichs: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
m) vom verantwortlichen Beauftragten nach § 34 Abs. 3 lit. d: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten einschließlich Lichtbild,
n) vom Eigentümer eines Grundstücks, auf dem ein Fisch- oder Krebszuchtbetrieb oder ein Angelteich betrieben wird: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,
o) von Personen, die wegen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, rechtskräftige Urteile nach den §§ 137 ff des Strafgesetzbuches,
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten an den Tiroler Fischereiverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und der Tiroler Fischereiverband diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 45 Abs. 1, insbesondere für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts erforderlich sind:
a) vom Fischereiberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung, Bestellung eines Bewirtschafters, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
b) vom Fischereiausübungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
c) vom Pächter eines Fischereireviers: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
d) vom Bewirtschafter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
e) von Personen nach § 27 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Nachweis der entsprechenden Fachkunde,
f) von beauftragten Personen nach § 27 Abs. 2: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
g) von der zur Erteilung von Fanglizenzen oder zur Ausgabe von Gastfischerkarten bevollmächtigten Person: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Fischereirevier einschließlich der Art der Bewirtschaftung,
h) vom Fischereischutzorgan: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Fischerkartendaten, Fischereirevierzuordnung, Daten über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
i) vom zur Ausübung des Fischfangs Berechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über die erteilte Fanglizenz und Gastfischerkarte, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
j) vom Mitglied der Prüfungskommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, fischereifachliche Funktionen,
k) vom Betreiber eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebs: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, Daten über den Fisch- oder Krebszuchtbetrieb, Daten betreffend die Eigentumsverhältnisse, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
l) vom Betreiber eines Angelteichs: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten einschließlich Lichtbild, Daten betreffend den Angelteich, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2,
m) vom verantwortlichen Beauftragten nach § 34 Abs. 3 lit. d: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, rechtskräftige Straferkenntnisse nach § 61 Abs. 1 und 2.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 4 sowie folgende Daten seiner Mitglieder verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 45 Abs. 1, insbesondere für die Pflege und Förderung der Fischerei, die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts erforderlich sind: Disziplinarentscheidungen, Daten betreffend die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages, Funktionen im Tiroler Fischereiverband.
(6) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten seiner Mitglieder an die nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Wahrnehmung der Tätigkeiten nach Abs. 3 erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Fischerkartendaten, rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse nach § 55 Abs. 3 lit. c.
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Fisch- oder Krebszuchtbetreibern und Daten über Fisch- oder Krebszuchtbetriebe, insbesondere über die Erteilung, das Erlöschen und den Widerruf einer Bewilligung eines solchen Betriebes, an die Landwirtschaftskammer übermitteln, sofern diese Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach § 1 des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes erforderlich sind.
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie Daten über die Versagung der Ausstellung und die Einziehung der Tiroler Fischerkarte an die Fischereibehörden anderer Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Versagung der Ausstellung und die Einziehung einer Fischerkarte oder einer ähnlichen Erlaubnis zur Fischereiausübung durch diese Behörden erforderlich sind.
(9) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat als Betreiber der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) sicherzustellen, dass
a) der Zugriff auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht jeweils erforderlich sind, und
b) von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann.
(10) Personenbezogene Daten sind längstens sieben Jahre nach Erreichung des jeweiligen Verarbeitungszweckes zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung einer der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht weiter benötigt werden.
(11) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(13) Der Fischereikataster nach § 8 ist ein öffentliches Register.
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