§ 60 § 60 — Fischereigesetz 2020, Tiroler
Gliederung
8. Abschnitt Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
§ 60 § 60
Rückverweise
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 28 Abs. 4 und des § 32 Abs. 6 mitzuwirken.
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