(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. Kommen hierfür mehrere Gemeinschaftsreviere in Betracht, so kann der Fischereiberechtigte das Gemeinschaftsrevier bestimmen, in das die Einbeziehung erfolgen soll. Macht der Fischereiberechtigte davon nicht Gebrauch, so sind die Fischwässer in jenes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen, bei dem die Einbeziehung erwarten lässt, dass damit den Zielen nach § 1 Abs. 2 bestmöglich entsprochen wird.
(3) Im Bescheid über die Festlegung eines Gemeinschaftsreviers oder über die Einbeziehung eines Fischwassers in ein Gemeinschaftsrevier sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Gemeinschaftsrevier festzulegen. Hierbei ist vom Ausmaß und von der Güte der das Gemeinschaftsrevier bildenden Fischwässer auszugehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Grenzen benachbarter Gemeinschaftsreviere zu ändern, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei wesentlich verbessert werden und die geänderten Reviere weiterhin die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise