(1) Der Tiroler Fischereiverband steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Tiroler Fischereiverbandes, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung des Tiroler Fischereiverbandes verstoßen, mit Bescheid aufzuheben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag von zumindest 20 v.H. der jeweils wahlberechtigten Mitglieder oder von Amts wegen mit Bescheid Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl eingebracht werden.
(4) Der Tiroler Fischereiverband hat den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss der Landesregierung vorzulegen und ihr das Ergebnis durchgeführter Wahlen unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Landesvorstandes zu laden; ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu allen Sitzungen der Bezirksversammlung und des Fischereirevierausschusses zu laden; ihr Vertreter ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. In der gemeinsamen Bezirksversammlung sowie im gemeinsamen Fischereirevierausschuss für die politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt gilt diese Berechtigung für beide zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.
(6) Der Tiroler Fischereiverband hat den Organen und den sonstigen Beauftragten der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, und auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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